Darf man Geld für eine Tierkommunikation einnehmen, ohne selbständig zu sein? Wie macht man sich neben- oder hauptberuflich mit seiner Arbeit für Tier und Mensch selbständig? Auch bei Arbeitslosigkeit? Welche Förderungen gibt es da?
Zur 1. Frage: Darf ich als Privatperson für eine Tierkommunikation, eine Reikianwendung oder anderes ein Entgelt, eine Spende o. a. von anderen annehmen?
Ja. Laut § 1 Absatz (4) SchArbG gilt das "für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die a) aus Gefälligkeit, b) im Wege der Nachbarschaftshilfe, c) im Wege der Selbsthilfe im Sinne des Wohnungsbaugesetzes oder auch d) von Angehörigen und Lebenspartnern erbracht werden."
Eine ganz andere Möglichkeit bei Anfragen:
Manche Anbietende sagen dann den Halterinnen oder Haltern, deren Tiere sie behandeln, oder für die sie eine Tierkommunikation machen: "Ich möchte, dass Sie für mein Tun kein Geld AN MICH, sondern ein Geldgeschenk AN DAS TIERHEIM IN XY in Höhe von ... überweisen. Bitte schicken Sie mir einen Screenshot von Ihrer Überweisung an das Tierheim." Das machten die Anfragenden immer sehr gern.
Damit verschenkt man großzügig ehrenamtlich seine Zeit an die Tiere im Tierheim.
Der § 1 Absatz (4) zu "Gefälligkeiten" sowie zur "Nachbarschaftshilfe" träfe beispielsweise zu auf:
- das Tapezieren bei der Nachbarin
- Do-it-your-self-Strickanleitungs-Abende
- das Schreinern eines Regals durch einen Bekannten
- eine Reikianwendung oder eine Tierkommunikation im Pferdestall
- den Auftritt als Band bei einer Party
- das Catering für eine private Feier
- die Gartenhilfe in der Urlaubszeit.
Für das alles kann man ein Entgelt, eine Spende o. a. entgegennehmen. Dafür bedarf es keiner Anmeldung als Neben- oder Haupttätigkeit beim Gewerbe- oder Finanzamt.
Man darf ganz regulär ein Dankeschön, ein Geschenk, Geld, eine Aufwandsentschädigung für seine Fahrtkosten, eine Spende o. a. für eine Gefälligkeit und eine Nachbarschaftshilfe annehmen.
Der genaue Wortlaut des Gesetzes steht im Internet bei: SchwArbG - Gesetze-im-Internet.de
Zu den Detail des Gesetzes:
"Eine Dienstleistung" wäre beispielsweise eine Hundebetreuung oder eine Reikianwendung.
"Eine Werkleistung" wäre die Herstellung von etwas Materiellem wie das Nähen einer Tasche.
"Für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen" wird am Ende des Gesetzes konkretisiert durch den Satz: "Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird." Ein "geringes Entgelt" bedeutet, dass das erhaltene Geld oder anderes deutlich unterhalb des marktüblichen Preises liegen soll. Kostet eine Dienstleistung marktüblich 90 Euro, dann könnten vielleicht rund 40 Euro ein geringes Entgelt sein. Zur genauen Höhe eines "geringen Entgelt" gibt es im Gesetz keine festen Angaben.
Zu "Auf Gewinn ausgerichtet" steht bei www.Haufe.de:
"Wo Leistungen erbracht werden, bei denen Gefälligkeit und Hilfsbereitschaft deutlich im Vordergrund stehen, ist die Dienst- oder Werkleistung nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet. Sie ist weder der Sozialversicherung noch dem Finanzamt anzuzeigen. Es sind keine Abgaben zu leisten." Und: "Es gibt keine rechtlich eindeutigen Grenzen, die den Unterschied zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung genau definieren." Eine Gewinnabsicht würde man beispielsweise daran festmachen können, dass ein Flyer beziehungsweise eine Webseite mit Preisangaben erstellt wurde.
"Nicht auf Gewinn ausgerichtet" wären ein Praktikum, ehrenamtliche Tätigkeiten, Gefälligkeiten, Nachbarschaftshilfe, Infoabende, Übungstreffen, Austauschabende o. a. Selbst wenn es dafür eine Aufwandsentschädigung, zum Beispiel für das Fahrgeld oder die Miete, oder wenn es Geld gibt oder anderes.
Als nicht auf Gewinn ausgerichtet gilt beispielsweise eine privat-persönliche Webseite, ein Blog oder Instagram-Account mit Erlebnissen und allgemeinen Infos und ohne Preisangaben. Eine private Informationswebseite würde man ins Netz stellen, weil man beispielsweise über die Reikimethode oder die Tierkommunikation allgemein informieren möchte. Oder von seinen Erfahrungen erzählen möchte, bei wem man das gelernt hat, dass man das ehrenamtlich anwendet und welche Erfolge man damit schon erlebt hat. Eine private Webseite braucht kein Impressum - siehe hier ...
Es gibt viele Fun-Webseiten, in denen Privatpersonen über ihre Modelleisenbahn, ihre Hunde oder ihr Hobby, wie Kuchenbacken oder Reiki, berichten oder in Form eines Blogs über ihre Reisen oder über ihre Erlebnisse mit ihren Hobbys.
Bei dem großen Webseitenanbieter www.Jimdo.de kann man mit einer kostenfreien privaten Webseite starten. Das Kostenfreie gilt sowohl für private Webseiten oder einen Blog wie auch für eine Webseite für Selbständige. Jimdo bietet fertige Webseiten als Baukästen an, in die hinein man nur nur noch seine Texte und seine Fotos hochzuladen braucht. Bei Jimdo kann man auch als Laie innerhalb von zwei, drei Stunden eine professionelle Website erstellen, bei der das SEO, die Suchmaschinenoptimierung und der nötige Datenschutztext, das Impressum, Cookierichtlinie und die anklickbaren Cookie-Buttons und ein Blog schon fertig und im Kostenlos-Preis mit drin sind. Auch ein Onlineshop mit automatischer Abrechnung ist dort für einen Aufpreis möglich. Bei www.Wordpress.de wird ebenfalls solch ein Webseitenbaukasten angeboten, allerdings braucht man dort für das Einrichten einer Webseite technisches Vorwissen.
Als Impressum kann man entweder seine eigene private Adresse angeben oder die Adresse, bei der man eingemietet ist, oder man bucht zum Schutz seiner Privatadresse ganz regulär eine Adresse. Es gibt rechtskonforme Adressen, die man für ein paar Euro im Monat buchen kann - siehe hier: Eine offiziell gültige Geschäftsadresse für sein Impressum anmieten.
Der Vorteil einer privaten Webseite ist, neben dem Informieren, dass man eine Webseitenerstellung ausprobieren kann. Außerdem brauchen Suchmaschinen wie Google bis zu zwei Monaten, ehe sie eine neu erstellte Webseite anzeigen.
Sollte man sich eines Tages neben- oder hauptberuflich selbständig machen, dann braucht man bei seinem Webseitenanbieter nur noch mit drei Klicks die bisher private zu einer gewerblichen Webseite ummelden und kann dann seine Dienstleistung mit den Preisen hineinschreiben und loslegen.
Zur 2. Frage: Wie macht man sich am besten neben- oder vollberuflich selbständig?
Das berufliche Anbieten von Reikibehandlungen und Tierkommunikationen sowie von Seminaren ist eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG, die man beim Finanzamt und beim Gewerbeamt anmeldet.
- Man meldet sich vor dem Beginn der nebenberuflichen oder der vollberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt und dem Gewerbeamt an.
- In fast allen Fällen wird man seine neben- oder hauptberufliche selbständige Tätigkeit aufgrund der Höhe der zu erwartenden Einnahmen wohl erst mal als „Kleinunternehmen nach § 19 UStG mit Jahreseinnahmen bis 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer“ führen.
- In diesem Fall kreuzt man bei der Anmeldung seiner selbständigen Tätigkeit beim Finanzamtformular "Kleinunternehmen" und "Einnahmen bis max. 25.000 Euro pro Jahr" an. (Von 2002 bis 2019 galt als Obergrenze 17.300 Euro, ab 1.1.2020 galt die Höhe von 22.000 Euro im Jahr. Diese beiden überholten Einnahmegrenzen für Kleinunternehmen stehen manchmal noch bei älteren Artikeln auf Ratgeberseiten und in Büchern.) Ab dem 1.1.2025 gilt als neue Obergrenze 25.000 Euro.Das sind durchschnittlich 2.080 Euro pro Monat, die man verdienen kann, um ein "Kleinunternehmen ohne Abführen von Umsatzsteuer und mit der einfachen Buchführung" zu bleiben.
- Diese "einfache Buchführung" beinhaltet eine einfache "Einnahmen-minus-Ausgaben-gleich-Gewinn"-Abrechnung man in der Regel selber machen kann, eventuell mit einer kostenfreien Steuersoftware. Diese "Einnahme-Ausgabe-Überschussrechnung" als Kleinunternehmen für das Finanzamt kann durch eine Steuerberatung erfolgen, oder man macht sie selber.
- Auch wenn man von Zuhause arbeitet und/oder nur Hausbesuche machen wird und sich keine Arbeitsstätte stundenweise oder tageweise anmietet, macht man eine ganz normale Gewerbeanmeldung. In anderen Branchen ist es ebenfalls üblich, keine feste Arbeitsstätte zu haben, sondern nur Hausbesuchstermine zu machen. Zum Beispiel macht das eine mobile Tierärztin, eine Hundetrainerin, ein Staubsaugervertreter, eine mobile Fußpflegerin, ein Reitlehrer, eine Hausaufgaben-Nachhilfelehrerin u. a. m. In diesem Fall macht man keine "Reisegewerbe".-Anmeldung, sondern eine ganz normale Gewerbeanmeldung. Denn ein "Reisegewerbe" ist nur der Branche der Wochenmarkthändler, Zirkusleute, Karussellbetreiber vorbehalten.
- Man könnte als Branchen-Bezeichnung der Tätigkeit für das Finanz- und Gewerbeamt Überbegriffe wählen wie „Service für Tier und Mensch“ oder "Coaching". Das macht Sinn, wenn beispielsweise zusätzlich zu Reiki oder Tierkommunikation und Seminaren dazu unter anderem auch ein Gassigeh-Service oder Reittraining oder Bachblüten oder Leistungen als Tierphysiotherapeutin oder anderes angeboten wird.
Statt der Bezeichnung „Tierkommunikation“ könnte das Angebot auch „Coaching für Mensch und Tier“ heißen, insbesondere dann, wenn man neben Tierkommunikationsgesprächen und Seminaren beispielsweise auch noch Haltungs- und Ernährungsberatung o. a. anbietet. - Ist man schon als Tierheilpraktikerin oder Tierheiler beziehungsweise mit Hundetraining, Reitschule oder ähnliches beim Finanzamt angemeldet, dann kann das zusätzliche Angebot von Reiki oder Tierkommunikation als eine Erweiterung des schon angemeldeten Tätigkeitsfeldes angesehen werden.
- Für die genauen Details der Anmeldung beim Finanzamt und Gewerbeamt findet man im Internet alles übersichtlich aufbereitet oder man fragt beim Finanzamt und Gewerbeamt an, wie man das macht.
- Zur Buchhaltung und Abrechnung: Unter den Stichwörtern "Einnahme-Überschuss-Rechnung" und "Buchhaltung für Kleinunternehmen" findet man Internet viele Webseiten mit Hinweisen und Tipps, wie man die Abrechnung für das Finanzamt macht. Z. Bsp. hier..
Vorgefertigte Businesspläne gibt es bei www.Gruenderplattform.de.
Kostenfreie Beratungen bei www.Existenzgruenderinnen.de unter "Beratung" bei "Beratungseinrichtungen" und bei "Gründerinnen-Hotline".
Kostenfreie Angebote für Vor-Ort-Gespräche oder kleine Kurse zu allen Fragen der Selbständigkeit gibt es meist auch bei der Stadt, dem Jobcenter, der IHK oder Vereinen.
Kostenlose Unterstützung bei Fragen zur Selbständigkeit bei www.Gruenderplattform.de - eine sehr gute Website mit konkreten Anregungen, Infos und Businessplänen!
Kostenfreie Hotline bei www.Existenzgruenderinnen.de. Dort unter "Beratung" bei "Gründerinnen-Hotline" geht es zur Hotline. Für Beratungsgespräche und Kurse siehe bei "Beratung" unter "Beratungseinrichtungen"!
Zur Buchhaltung und Abrechnung: Unter den Stichwörtern "Einnahme-Überschuss-Rechnung" und "Buchhaltung für Kleinunternehmen" findet man Internet viele Webseiten mit Hinweisen und Tipps, wie man die Abrechnung für das Finanzamt macht. Z. Bsp. hier..
Sich nebenberuflich selbständig machen
Für eine nebenberufliche Selbständigkeit meldet man sich genauso vor dem Beginn der Tätigkeit bei dem Finanzamt und dem Gewerbeamt an wie für eine hauptberufliche Selbständigkeit.
Bei einer "Nebenberuflichkeit" bzw. "Nebenselbständigkeit" liegt die Arbeitszeit für die neue Tätigkeit in der Freizeit. Man sollte sich erkundigen, wie viele Stunden neben der Hauptanstellung erlaubt sind zu arbeiten. Genaue Infos dazu findet man im Internet oder bekommt man in der Firma. Meist sind es 10 bis 15 Stunden.
Nebenberuflich selbständig können Festangestellte, Studierende, Hausfrauen, Arbeitslose und Rentnerinnen und Rentner werden. In Deutschland starten die Hälfte aller Gründungen nebenberuflich!
Bemerken die Gründerinnen und Gründer nach einer Weile, dass die Einnahmen stabil sind, dann wird meist die volle Haupterwerbszeit reduziert und dafür die Stundenanzahl der Selbständigkeit erhöht. Kommen noch mehr Anfragen, wird der bisherige Festanstellung aufgegeben und man wird vollberuflich selbständig.
Ein anderes Modell nach steigenden Einnahmen durch die nebenberufliche Tätigkeit ist, die bisherige Festanstellung aufzugeben und sich neben den Einnahmen durch die Selbständigkeit zusätzlich noch einen 20-Stunden-pro-Woche-Arbeitsplatz oder einen Minijob zu machen für die Sozialversicherung und seine Grundabsicherung.
So beendet eine Bekannte ihre Vollzeitstelle in einer Firma und begann mit ihrer Selbständigkeit als Wohn-Beraterin plus Angestellte am Empfangstresen einer Physiotherapiepraxis an zweieinhalb Tagen pro Woche auf 550-Euro-Basis.
Eine ehemalige Seminarteilnehmerin, die sich als mobile Tierkommunikatorin selbständig machte, ging als Minijob für einige Stunden pro Woche als Reinigungskraft zur Arbeit im Supermarkt. Dort ließ sie die Wischmaschine durch die Gänge gleiten. Dabei hörte sie entweder Hörbücher oder sie legte sich auf die Maschine ein Buch zum Lesen hin, so dass die Arbeitszeit schnell herumging. Durch diesen Minijob war sie krankenversichert und sie hatte ihre Miet- und Stromkosten drin und brauchte nun nur noch die Lebensmittelkosten und den Rest ihrer Kosten mit ihrer Herzensarbeit einnehmen, was ganz leicht ging.
Eine nebenberufliche Selbständigkeit als Arbeitslose
Auch beim Bezug von Arbeitslosengeld kann einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit mit unter 15 Stunden pro Woche bei ALG 1 und ohne Stundenbegrenzung bei ALG 2, dem sogenannten „Hartz IV“ oder "Bürgergeld", nachgegangen werden.
Die Einnahmen durch diese Tätigkeit werden abzüglich der Freibeträge mit dem Arbeitslosengeld verrechnet.
Wer arbeitslos ist und zur vollberuflichen Selbständigkeit wechseln möchte, hat beim ALG 1 die Möglichkeit, einen „Gründungszuschuss“ für bis zu 15 Monate zu beantragen, und beim ALG 2 ein „Einstiegsgeld“, das früher „Überbrückungsgeld“ hieß, für maximal zwei Jahre zu erhalten.
Da es unterschiedlich gehandhabt wird, ob man schon vor der Antragstellung für diese beiden Förderleistungen neben- oder hauptberuflich selbständig sein darf oder sich erst nach der Bewillung selbständig anmeldet, sollte man das am besten vorher schriftlich abklären.
Beide Bezuschussungen werden zusätzlich zu den monatlichen ALG-Unterhaltsleistungen ausgezahlt und nicht mit ihnen verrechnet.
In der Regel bekommt man auf Nachfrage beim Jobcenter einen „Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein“, mit dem eine ausführliche, kostenfreie Gründungsberatung bei unabhängigen Trägern in Anspruch genommen werden kann.
Laut § 16c Abs. 1 kann auch ein nicht zurückzuzahlender „Sachmittelzuschuss“ für nötige Investitionen bis zu 5.000 Euro beantragt werden, beispielsweise für einen neuen Arbeitslaptop, einen Drucker, die Gewerberaummietkaution oder erste Werbeanzeigen. Auch die Kosten für eine beauftragte Erstellung einer Website, die Jahreskosten für die Website oder die Kosten einer Flyererstellung kann man beantragen.
Weitere Förderungen siehe weiter unten im Text ...
Kostenlose Unterstützung bei Fragen zur neben- und hauptberuflichen Selbständigkeit:
www.Gruenderplattform.de
Mit kostenfreier Hotline: www.Existenzgruenderinnen.de
unter "Beratung" bei "Beratungseinrichtungen" und bei "Gründerinnen-Hotline"
Zur 3. Frage.: Ich bin schon länger selbständig. Sollte ich mal zu wenig einnehmen, gibt dann das Jobcenter etwas dazu oder müsste ich mich dann arbeitslos melden?
Sollten die beruflichen Einkünfte die privaten und betrieblichen Ausgaben nicht decken, haben Selbständige nach SGB II § 16c ein Anrecht auf „Aufstockende Leistungen für Selbständige“ beim Jobcenter.
Dieses Anrecht haben neben den Selbständigen auch Minijobberinnen und Minijobber sowie Geringverdienerinnen und Geringverdiener. 2019 waren über 3,8 Millionen Erwerbstätige sogenannte „Aufstockerinnen“ und "Aufstocker", davon waren 1,02 Millionen Selbständige, 1,3 Millionen Minijobberinnen bzw. Minijobber und 1,48 Millionen Geringverdienende.
Die „Aufstockende Leistung“ ist also ein ganz normales Mittel zur Arbeitsplatzsicherung. Es ist sozusagen egal, ob der Arbeitsplatz bei einer fremden oder der eigenen Firma, die man als Kleinunternehmerin/Einzelselbständiger hat, angesiedelt ist. Das Anrecht auf "Aufstockende Leistungen", genau wie auf ALG II, haben auch Minijobberinnen und Selbständige, die in einem Eigenheim leben oder verheiratet sind.
Wird die aufstockende Leistung beantragt, bleibt man weiterhin selbständig und man wird deshalb auch nicht als "arbeitslos" oder als "arbeitssuchend" geführt, denn man hat ja eine Vollzeitarbeitsstelle als Selbständige.
Während des Bewilligungszeitraums von einem halben Jahr gibt es deshalb in der Regel auch keinen weiteren Termin im Jobcenter in der dafür zuständigen "Extraabteilung für Aufstockende".
Berechtigt für die aufstockenden Leistungen sind auch Selbständige, die verheiratet sind oder die ein Eigenheim haben.
Seit 2022 kann man nach der Beantragung von aufstockenden Leistungen auch im ersten Jahr nach dem Antrag in einer Wohnung weiter wohnen bleiben, die größer oder teurer ist als die ortsübliche Angemessenheitseinstufung. Danach muss man, Bemühungen zur Wohnungssuche nachweisen. Insbesondere in Gegenden mit einem angespannten Wohnungsmarkt werden Wohnungen zum Sozialtarif kaum zu bekommen sein, deshalb wird man weiter in der Wohnung bleiben können, solange man seine Bemühungen dem Jobcenter nachweist.
Das private Schonvermögen zur Zeit des Antrages beträgt 40.000 Euro und für jedes weitere Haushaltsmitglied weitere 15.000 Euro im Jahr 2024.
Mehr Infos zu allem erhält man im Internet und bei Arbeitsloseninitiativen.
Infos zu "Selbständigkeit und Unterstützung durch Bürgergeld" hier: www.Instart.de bei Bürgergeld für Selbständigkei
Im Bürgergeld sind enthalten: Für den Lebensunterhalt 563,- Euro für eine Person pro Monat plus die Wohnkosten plus die Heizkosten pro Monat.
Für das Ausfüllen des "Antrags auf aufstockende Leistungen" brauchen die meisten beim ersten Mal rund zwei bis drei Tage, denn man muss dafür einiges in Form von Kopien dem Antrag beilegen. Und eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Überschuss-Abrechnung ("E-A-Ü") vom letzten halben Jahres gehört auch dazu und muss man erstellen. Aber die "E-A-Ü" würde man sowieso am Jahresende für das Finanzamt machen müssen, sie ist also keine Mehrarbeit, wenn man den Antrag ausfüllt. Sobald der Antrag bewilligt wurde, bekommt man ab dem Antragsdatum sechs Monate lang Geld, das man nicht zurückzahlen braucht.
Beim Onlineportal des Jocenters gibt es kein Onlineformular für einen Erstantrag, deshalb muss man das persönlich oder per Brief (am sichersten ist ein Einschreiben) machen.
Je nach Höhe der Einkünften zahlt das Jobcenter a) die privaten Ausgaben wie die Wohnungsmiete oder die Eigenheimkosten mit deren Betriebskosten sowie den Lebensunterhalt UND b) die betrieblichen Ausgaben, die man als Selbständige hat. Dazu zählen die Gewerberaummiete, berufliche Versicherungen und berufliche Fahrtkosten. Das können jeden Monat rund 200 bis 1.200 Euro sein.
Außerdem werden vom Jobcenter in der Zeit, in der man aufstockende Leistungen bekommt, die Kranken- und Pflegeversicherungskosten von seiner Krankenkasse automatisch übernommen.
Für Selbständige gibt es auch die Möglichkeit, dass man keinen Antrag für die aufstockenden Leistungen stellt, sondern zur finanziellen Entlastung einen anderen Antrag NUR auf die Bezahlung der eigenen monatlichen Krankenkassenbeiträge durch das Jobcenter.
Zur 4. Frage: Kann man auch als Arbeitslose selbständig werden?
Auch beim Bezug von Arbeitslosengeld kann einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit mit unter 15 Stunden pro Woche bei ALG 1 und ohne Stundenbegrenzung bei ALG 2, dem sogenannten "Bürgergeld", nachgegangen werden.
Die Einnahmen werden abzüglich der Freibeträge verrechnet. Für die Errechnung des Monatseinkommen wird der Durchschnitt der Einnahmen und Ausgaben aus sechs Monaten zugrunde gelegt.
Wer arbeitslos ist und zur vollberuflichen Selbständigkeit wechseln möchte, hat beim ALG 1 die Möglichkeit, einen „Gründungszuschuss“ für bis zu 15 Monate zu beantragen, und beim ALG 2 ein „Einstiegsgeld“, das früher „Überbrückungsgeld“ hieß, für maximal zwei Jahre zu erhalten.
Da es unterschiedlich gehandhabt wird, ob man schon vor der Antragstellung für diese beiden Förderleistungen neben- oder hauptberuflich selbständig sein darf oder sich erst nach der Bewillung selbständig anmeldet, sollte man das am besten vorher schriftlich abklären.
Beide Bezuschussungen werden zusätzlich zu den monatlichen Unterhaltsleistungen ausgezahlt und nicht mit ihnen verrechnet.
In der Regel bekommt man auf Nachfrage beim Jobcenter einen „Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein“, mit dem eine ausführliche, kostenfreie Gründungsberatung in Anspruch genommen werden kann.
Laut § 16c Abs. 1 kann auch ein nicht zurückzuzahlender „Sachmittelzuschuss“ für nötige Investitionen bis zu 5.000 Euro beantragt werden, beispielsweise für einen neuen Arbeitslaptop, einen Drucker, die Gewerberaummietkaution oder erste Werbeanzeigen.
Auch die Kosten für eine beauftragte Erstellung einer Website, die Jahreskosten für die Website oder die Kosten einer Flyererstellung kann man beantragen.
Staatliche Förderungen extra für eine Gründung sowie Zuschüsse bei einer laufenden Selbständigkeit:
In der Regel bekommt man als Gründerin oder Gründer einen „Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein“ vom Jobcenter, mit dem eine ausführliche, kostenfreie Gründungsberatung in Anspruch genommen werden kann.
Laut § 16c Abs. 1 kann vor dem Gründungsstart auch ein nicht zurück zahlen müssender „Sachmittelzuschuss“ für nötige Investitionen bis zu 5.000 Euro beantragt werden. Beispielsweise für einen neuen Arbeitslaptop, einen Drucker, die Gewerberaummietkaution, Werbung in Zeitungen oder im Internet und Flyerkosten. Auch die Kosten für eine beauftragte Erstellung einer Website, die Jahreskosten für die Website oder die Kosten der Flyererstellung kann man beantragen.
Bei zu wenig Einnahmen bei einer bestehenden Selbständigkeit können laut SGB II § 26 auch nur die „Beiträge für die Kranken- oder Pflegeversicherung“ von Selbständigen vom Jobcenter komplett übernommen werden.
Es gibt auch die Möglichkeit, bei der Stadt einen "Wohngeld"-Zuschuss zu beantragen.
Sollten die Einnahmen nicht ausreichen, können "Aufstockende Leistungen" beim Jobcenter beantragt werden.
Das Jobcenter kann aufstockenden Selbständigen laut SGB II § 16c „Weiterbildungen“ aus dem staatlichen und dem freien Markt finanzieren, wenn diese zu mehr Einnahmen führen würden.
Das könnten beispielsweise Ausbildungen für eine Heilungsmethode, Online-Einstiegskurse für das Bloggen, die Sachkundeerlaubnis für temporäres Tiersitting sein oder Anderes, was das eigene Angebot erweitern und Geld einbringen würde.
Des Weiteren kann man einen Antrag bei der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter stellen auf "Übernahme von besonderen Betriebskosten als Betriebsausgaben", zum Beispiel für ein Marketingprojekt.
Generell kann man Ausgaben, die als Betriebsausgaben vorher beantragt und anerkannt wurden, gegen seine Einnahmen verrechnen. Man bekommt also am Ende mehr Geld vom Jobcenter überwiesen, weil man wegen dieser Ausgabe weniger Geld für seinen Lebensunterhalt hatte.
Die beabsichtigte Ausgabe muss begründet werden. Das kann eine neue Website mit Shop sein, die mit professioneller Hilfe 800 Euro kostet, mit dem man aber wahrscheinlich schon nach den ersten halben Jahr ein angenommenes Plus von 1.400 Euro generiert. Das kann die Erstellung eines Blogs sein oder das Veröffentlichen von E-Books und Youtube-Erklärvideos als Freebies sein, die mehr Informationen zur Dienstleistungen liefern.
Solch eine Betriebsausgabe zur Kostenübernahme kann auch die Erstellung von eigenen Onlinekursen sein, für die man erst Kurse wie zum Beispiel "Wie stelle ich Onlinekurse her und wie vermarkte ich sie professionell" besuchen muss. Durch solche Investition könnte man von den aufstockenden Leistungen des Jobcenters wegkommen oder diese Leistungen durch ein Projekt reduzieren, weil man solch ein langfristiges, zweites Standbein aufbaut.
Buchempfehlungen und Links zum Thema Selbständigmachen
Ausführliche Infos zu Fragen zum Selbständigmachen gibt es unter anderem in den Büchern „Projekt Sehnsucht - sich selbständig machen“ von Vera Bartholomay und im „Leitfaden für therapeutische Berufe“ von Thomas Danneberg.
Den „Leitfaden Selbständigkeit und Arbeitslosengeld II“ vom ASG e.V. kann man bei www.Jobadu.de lesen.
Infos gibt es auch auf der www.Gruenderplattform.de und bei www.Existenzgruenderinnen.de.mit kostenfreier Hotline und Beratungen per Zoom.
Viele sehr gute Tipps und umsetzbare Strategien
- für das Aufpeppen der eigenen Website,
- für eine bessere Bewerbung seiner Angebote,
- für das Onlinemarketing,
- für das zielgerichtete Werben bei Facebook und Google,
- für das Erstellen von Online-Kursen und anderes mehr und
- vor allem viele Mutmachtipps findet man im Internet.
Beispielsweise auf den Websiten der tollen Frauen:
- www.SandraHolze.com
- www.TanjaDietrich.ch aus der Schweiz
- www.MelanieHaux.de
- www.AnnikaGievers.de und
- www.BeatriceMadach.com fürs Videodrehen.
Ich wünsche von Herzen gutes Gelingen!
Ein Artikel von Iljana Planke - www.Mit-Tieren-kommunizieren.com
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Verlinkungen zum Text hin sind laut dem Urheberrechtsgesetz natürlich okay.